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Sehr geehrte Bauherrschaft,
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Bei ihrer letzten Veröffentlichung wurde ein Gebäude gezeigt für dessen Errichtung unsererseits keine Freigabe vorliegt. Auf dem Bild auf dem die Anleiferung gezeigt wird wurde von unserem Amtsbiologen das langblättrige lindgrüne Senfblattgras entdeckt. Als Bauherr obliegt ihnen die Sicherung dieser in Mitteleuropa ausstrebenden Art der Lanblattgräser. WIr fordern Sie daher auf umgehend für die Umsiedlung dieses einzigartigen Vorkommens zu sichern. .......
mfg
Amt für Baustellenfernüberwachung.
Hallo Werner,
hast Dich ja sogar im dicksten Monsun rausgetraut, um die Scheune zu dokumentieren
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Ich drück euch ganz fest die Daumen für ein baldiges Abtocknen der Anlage.
Im Moment sieht die schöne Anlage ja wirklich traurig aus.
lg
Eberhard
Bei uns gab es 55 Liter in 25 Minuten.
... kommende Fahrtag ist nicht gefährdet.
Sehr geehrte Bauherrschaft,
offensichtlich werden die gemachten Zugeständnisse von ihrer Seite nicht in gebührendem Masse berücksichtigt.
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Wir erwarten die Nachweise rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe der weiteren Arbeiten.
Hochachtungsvoll
Amt für Baustellenfernüberwachung
Bundesrat Drucksache 332/1/13
vom 24.06.13
Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und
Landschaft (Bundeskompensationsverordnung-BKompV)
§2 Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung des §2 Absatz 5 Satz 1 ist mit den Zielsetzungen der Regelungen des BNatSchG nicht zu vereinbaren. Zum einen widerspricht die Regelung §16 BNatSchG, wonach auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden kann; ein Vorrang zur Verwendung von bevorrateten Kompensationsmaßnahmen ist in §16 BNatSchG dagegen nicht geregelt. Dies ist mit der Regelung des §16 BNatSchG auch nicht bezweckt, da diese zu einer Flexibilisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen führen soll.
Zum anderen steht die Regelung auch nicht in Einklang mit §15 Absatz 2 BNatSchG. Es ist mit dem Verursacherprinzip nicht zuvereinbaren, dass für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden soll. Wie bisher sollte es der öffentlichen Hand und dem Verursacher freistehen, ob im Einzelfall öffentliche Flächen zur Kompensation genutzt werden.
Für die Regelung des §2 Absatz 5 Satz 2 besteht kein Regelungsbedarf, da in §15 Absatz 2 BNatSchG bereits normiert ist, dass auf die Maßnahmen unter §2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 zurückgegriffen werden kann. Nach §15 Absatz 3 BNatSchG besteht sogar eine besondere Prüfpflicht für die Maßnahmen, die in Nummer 3 aufgeführt sind. Eine Regelung, wonach auf festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für den Biotopverbund im Sinne des §20 Absatz 1 BNatSchG (Nummer 1 Buchstabe a) zurückgegriffen werden kann, ist schließlich ebenfalls unnötig, da dies bereits nach §15 Absatz 2 BNatSchG möglich ist, sofern hierdurch eine naturschutzfachliche Aufwertung erfolgt und keine anderweitige Verpflichtung hierzu besteht.
§2 Absatz 6 ist zustreichen.
Begründung:
Für §2 Absatz 6 besteht kein Regelungsbedarf, da die dort enthaltene Zielsetzung bereits in §1 Absatz 5 Satz 4 BNatSchG enthaltenist. Im Übrigen fehlt es an einer Verordnungsermächtigung gemäß §15 Absatz 7 BNatSchG zur Konkretisierung des §1 Absatz 5 Satz 4 BNatSchG.
Die Berechnungsvorschrift zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes führt bei Straßenbauvorhaben zu einem erhöhten Untersuchungsbedarf, zusätzlichem Verwaltungsaufwand, Erhöhung der Realkompensation und damit einhergehenden zusätzlichen Kosten. Diese Verschärfung wird abgelehnt.
Der Ansatz, die Umsetzung der Eingriffsregelung in ein mathematisch ableitbares und dadurch objektivierbares Kompensationsmodell einzupassen,entspricht auf Grund zum Teil nicht nachvollziehbarer Bedingungen, insbesondere in den Anhängen der Verordnung, nicht der gängigen guten fachlichen Praxis im Bereich des Straßenbaus. Wissenschaftliche Erkenntnisse mit konkreten Vorhabens- und Wirkungsbezug bleiben ebenso wie bestehende Vorbelastungen unberücksichtigt. Aus diesem Grund soll die Verordnung nicht bei Eingriffen im Zusammenhang mit öffentlichen Straßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und landesrechtlicher Regelungen des Straßenrechts gelten.
§4 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"(2) Die Bedeutung des nach Absatz 1 erfassten und bewerteten Zustands jedes Biotops ist anschließend anhand der folgenden Wertstufen zu bewerten:
1. sehr gering: Biotopwerte 0 bis 4,
2. gering: Biotopwerte 5 bis 8,
3. mittel: Biotopwerte 9 bis 12,
4. hoch: Biotopwerte 13 bis 16,
5. sehr hoch: Biotopwerte 17 bis 20,
6. hervorragend: Biotopwerte 21 bis 24."
Begründung:
Anders als in §4 Absatz 2 vorgesehen ist nur eine gleichmäßige Zuordnung von Biotopwertspannen zu Wertstufen sachangemessen.
Eine Zuordnung von Biotopwertspannen, die mit steigendem Biotopwert kleiner werden, zu den in §4 Absatz 2 vorgesehenen sechs Wertstufen führt im Ergebnis zu einer relativen Abwertung gerade von wertvollen Biotopen und in Verbindung mit §4 Absatz 3 und Anlage 3* eher zum Ergebnis, dass eine Biotopbeeinträchtigung nicht erheblich ist oder - weil nicht als erhebliche Beeinträchtigung von besonderer Schwere - nicht gleichartig kompensiert werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Kranzlei Taufrisch, Müde und Munter
Rechtsverdreher
Eberhard P.
Anlage: 1 Lötbefähigungsnachweis
Oder aber: Der Lötmeister hat das Vieh widerrechtlich als Haustier gehalten...
Jetzt wird es richtig schlimm.....
Jürgen
Hallo zusammen,
Habe mir gerade alle 41 Seiten durchgelesen...
Das ist ja absoluter Wahnsinn was Ihr da macht.. Ganz großes Kino.
;(
Gruß,
Richard
Herzlich willkommen, Richard,
Wahnsinnig ist keiner (jedenfalls nicht wirklich)
aber wahnsinnig verliebt in das _richtige_ Spiel mit Funktionsmodellen sind sie alle
lg
Eberhard
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